Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pro Immobilis Jörg Ettmann e.K.

1. Geltungsbereich

Jegliches Anfordern unserer (auch mündlich) Angebote bedeutet Auftragserteilung/Maklerauftrag. Das Verwenden unserer Angebote oder die Inanspruchnahme bzw. Duldung unserer Dienstleistung, bedeutet das Akzeptieren unserer nachfolgenden Geschäftsbedingungen und Honorarsätze. Die Pro Immobilis Jörg Ettmann e.K. (im folgenden Pro Immobilis genannt) erbringt ihre Dienste gegenüber ihrem Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten – soweit der Kunde Vollkaufmann ist – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigung des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter der Pro Immobilis sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

2. Angebote

Unsere Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind frei bleibend und unverbindlich. Zwischenvermietung und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

3. Vertraulichkeit

Sämtliche durch die Pro Immobilis erteilten Informationen und Unterlagen sind für den Kunden bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Sollte durch eine unbefugte Weitergabe dieser Informationen oder Unterlagen an Dritte ein Vertrag – gleich zwischen wem und welcher Art zustande kommen, so ist vom Kunden die vereinbarte Provision in voller Höhe an die Pro Immobilis zu zahlen. Außerdem bleibt der Pro Immobilis vorbehalten, einen aus der unbefugten Weitergabe entstehenden Schaden geltend zu machen.

4. Entstehen des Provisionsanspruchs

Maklerleistungen der Pro Immobilis sind der Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die Vermittlung eines Hauptvertrags. Für die Erbringung der Leistung genügt eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit der Pro Immobilis. Die Pro Immobilis erhält für den Nachweis einer Immobilie/eines Grundstücks, für den Nachweis zur Verfügung stehender Flächen in einer Immobilie, für den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages eine Provision gem. nachstehender Sätze, sobald ein entsprechender Vertrag abgeschlossen ist. Die Immobilie/das Grundstück, die entsprechende Fläche bzw. die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages gilt als nachgewiesen, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich Vorkenntnis gegenüber der Pro Immobilis geltend macht. Als Vermittlungsleistung gilt bereits die auf separates Anfordern schriftlich oder mündlich übermittelte weitere Information oder die auf solches Anfordern übersandten Unterlagen über eine bestimmte Immobilie. Unterlässt der Kunde die Mitteilung über seine Vorkenntnis, so gilt das Angebot als dem Kunden unbekannt. Stellt sich für den Kunden das später abgeschlossene Geschäft als wirtschaftlich gleichwertig mit dem Kraft Maklervertrags beabsichtigten Geschäftsabschluss dar, ist demnach die Abweichung nur unwesentlich und das Ziel der Beauftragung der Pro Immobilis erfüllt, so steht der Gesellschaft ein Provisionsanspruch zu. Sollte mit dem durch die Gesellschaft nachgewiesenen Vertragspartner und dem Kunden ein anderer Vertrag als der von der Pro Immobilis angebotene zustande kommen oder sollte mit dem Vertragspartner ein Vertrag über eine von der Pro Immobilis nicht angebotene Gelegenheit zustande kommen, welcher im wirtschaftlichen Sinn nur unwesentlich von dem von der Pro Immobilis angebotenen Geschäft abweicht und das Ziel der Beauftragung der Pro Immobilis erfüllt, entsteht gleichwohl ein Provisionsanspruch. In allen o.g. Fällen kommt zwischen dem Kunden und der Pro Immobilis ein Maklervertrag zustande. Der Provisionsanspruch bleibt nach Abschluss des Vertrages auch dann bestehen, wenn die Vertragsparteien gleich aus welchem Grund beschließen, den Vertrag aufzuheben oder zu kündigen. Der Provisionsanspruch bleibt ebenso bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Eintritt eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt. Provisionsfrei sind ausschließlich als „provisonsfrei“ gekennzeichnete Objekte/Angebote. In diesem Fall werden wir von der Eigentümerseite honoriert.

5. Pflichten des Auftraggebers

Der Kunde ist verpflichtet, der Pro Immobilis den Abschluss des Hauptvertrags einschließlich der abgeschlossenen Eckdaten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und der Gesellschaft eine einfache Abschrift des Hauptvertrags zu übermitteln.

6. Fälligkeit der Provision

Die Provision ist bei Abschluss eines Vertrages gem. 4. verdient und innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zuzüglich der jeweils gesetzlichen MwSt. zahlbar.

7. Höhe der Provision

Die nachfolgend genannten Provisionssätze gelten mit Abschluss des Maklervertrags als vereinbart und sind vom Kunden an die Pro Immobilis zu zahlen:

Miet- und Pachtverträge von Büro- und Industrieflächen

– Verträge mit einer festen Laufzeit von bis zu unter 5 Jahren das 3,0-fache einer Nettomonatsmiete
– Verträge mit einer festen Laufzeit ab / über 5 Jahren und bis zu unter 10 Jahren das 3,5-fache einer Nettomonatsmiete
– Verträge mit einer festen Laufzeit ab / über 10 Jahren das 4,0-fache einer Nettomonatsmiete

Sollte der Vertrag die Möglichkeit einer einseitigen Verlängerungsoption, ein Sonderkündigungs-, ein Vormietrecht, eine Flächenoption oder automatische Verlängerungen vorsehen, erhöhen sich die vorgenannten Sätze um jeweils 0,5-fache einer Nettomonatsmiete. Diese sind immer vom Mieter zu zahlen, unabhängig der eventuellen Provisionsfreiheit des Hauptmietvertrags.

Miet- und Pachtverträge Einzelhandel und Ladenflächen

– Verträge mit einer festen Laufzeit von bis zu unter 5 Jahren das 3,0-fache einer Nettomonatsmiete
– Verträge mit einer festen Laufzeit ab / über 5 Jahren und unter 10 Jahren das 3,5-fache einer Nettomonatsmiete
– Verträge mit einer festen Laufzeit ab / über 10 Jahren das 4,0-fache einer Nettomonatsmiete

Sollte der Vertrag die Möglichkeit einer einseitigen Verlängerungsoption, ein Sonderkündigungs-, ein Vormietrecht, eine Flächenoption oder automatische Verlängerungen vorsehen, erhöhen sich die vorgenannten Sätze um jeweils 0,5-fache einer Nettomonatsmiete. Diese sind immer vom Mieter zu zahlen, unabhängig der eventuellen Provisionsfreiheit des Hauptmietvertrags. – bei vereinbarten Ablöse- bzw. Abstandssummen 3 % aus der vereinbarten Ablöse- bzw. Abstandssumme

Provisionsfrei Angebote

Die in den Angeboten mit „provisionfrei“ gekennzeichneten gewerblichen Mietobjekte, sind diese für den Mieter bezogen auf den Hauptmietvertrag provisionsfrei. Da wir in diesem Falle von der Eigentümerseite honoriert werden. Dies betrifft nicht die ausschließlich Mieterseitigen in Anspruch zu nehmenden o.g. Verlängerungsoptionen. Diese sind immer vom Mieter zu zahlen, unabhängig der Provisionsfreiheit des Hauptmietvertrags.

Alle Miet- und Pachtverträge

Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird für die Ermittlung der Höhe der Provision die sich aus der Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrages berechnete durchschnittliche monatliche Nettomiete zugrunde gelegt. Auf die Berechnung der Nettomonatsmiete haben Zeiten, in denen keine Miete zu zahlen ist oder die Miete gemindert ist, keinen Einfluss.

Wohnraumvermietung

– Verträge werden hier Laufzeit unabhängig mit der 2-fachen Nettomonatsmiete berechnet und sind vom Vermieter zu zahlen.

Kaufverträge

Investment – Anlageobjekte / vermietete Immobilien / Grundstücke

Bei Verträgen mit einem Gegenwert bis zu € 10 Millionen 5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen. Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als € 10 Millionen und bis zu unter € 20 Millionen 4 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen. Bei Verträgen mit einem Gesamtwert von mehr als / über € 20 Millionen 3 % des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen, jeweils zuzüglich der derzeit geltenden Mehrwertsteuer.

Bei provisionsfreien Kaufangeboten entsteht für den Käufer keine von ihm zu zahlende Käuferprovision, da wir in diesem Fall ausschließlich von der Verkäuferseite honoriert werden, gemäß dem Bestellerprinzip.

Wohnimmobilien – Einfamilienhäuser / Eigentumswohnungen

Gemäß der aktuell geltenden Rechtsprechung:

bei An- und Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, bei denen der Käufer Verbraucher ist:
– vom Käufer 3,57 %, berechnet von der Summe des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen sowie der derzeit geltenden Mehrwertsteuer.
– vom Verkäufer 3,57 %, berechnet von der Summe des notariell beurkundeten Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenleistungen sowie der derzeit geltenden Mehrwertsteuer.

Bei provisionsfreien Kaufangeboten entsteht für den Käufer keine von ihm zu zahlende Käuferprovision, da wir in diesem Fall ausschließlich von der Verkäuferseite honoriert werden, gemäß dem Bestellerprinzip.

8. Tätigwerden für Dritte

Die Pro Immobilis ist berechtigt, gleichzeitig für die Vertragsgegenseite, sowohl entgeltlich wie auch unentgeltlich beratend tätig zu sein oder zu werden.

9. Haftung

Die in den von der Pro Immobilis versandten Schreiben, insbesondere die in den Angeboten getroffenen Aussagen über Lage, Beschaffenheit, Größe und Konditionen der Immobilien bzw. der Grundstücke, erfolgen nach besten Wissen und Gewissen. Die Informationen werden der Pro Immobilis von Dritten übermittelt und sorgfältig aufbereitet. Eine eigene Prüfungspflicht der Pro Immobilis bzgl. dieser Angaben besteht nicht. Die Pro Immobilis haftet für die Richtigkeit bzw. die Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Unternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Objektspezifische Angaben wurden uns von Eigentümern / Vermietern genannt. Somit kann keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Gleiches gilt für die den Schreiben der Pro Immobilis beigefügten Anlagen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, wenn Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Einhaltung erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen, und auf die der Vertragspartner vertraut. Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischerweise eintretender Schäden beschränkt. Die Haftung ist in diesem Falle aber in der Höhe auf maximal € 100.000,00 beschränkt.

10. Kundenidentitätsfeststellung

Dem Kunden ist bekannt, dass die Pro Immobilis gemäß den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) zur Überprüfung der Identität unserer Kunden verpflichtet ist. Dem Kunden ist auch bekannt, dass er nach den Vorschriften des GwG verpflichtet ist, die Pro Immobilis die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und außerdem Änderungen, die sich im Verlaufe der Geschäftsbeziehungen ergeben, unverzüglich mitzuteilen hat.

11. Sonstiges

Gerichtsstand ist Darmstadt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Fehlt es an einer solchen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Ersatzbestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit dieser Bestimmungen. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Darmstadt, 24. Februar 2023

Pro Immobilis

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